Satzung

vom 19.04.2018

A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

Der im Jahre 1896 gegründete Verein führt den Namen Schwimmverein "Westfalen" Dortmund von 1896 e.V.

Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 1556 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des gesamtem Schwimm- und Tauchsports.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

Der SV Westfalen Dortmund von 1896 e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu entsprechenden Fachverbänden beschließen.

 

B Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Das Mitglied erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen Daten, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Email, Telefon sowie Bankdaten einverstanden.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • ordentliche Mitgliedern
  • Zeitmitgliedschaften (unterjährig)
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können

Zeitmitgliedschaften sind vom Vorstand zu genehmigen.

Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
  • durch Tod;
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese schriftliche Erklärung muss bis zum 30.11.eines jeden Jahres (Poststempel/Email) bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung

  • seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Höhe der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
  • Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
  • Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  • Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 6 - 8 Anwendung.

 

D Die Organe des Vereins

 

§ 11 Die Vereinsorgane

 

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der Gesamtvorstand
  • die Jugendversammlung.

 

§ 12 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird,                   entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Minderjährige nehmen ihre Rechte in der Jugendversammlung wahr. Der Jugendwart ist in allen Belangen, die die Jugend betreffen, zu hören.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  • Genehmigung des Haushalts
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
  • Vereins;
  • Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
  • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

 

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) gehören an:

  • der 1. Vorsitzende;
  • der 2. Vorsitzende;
  • der Geschäftsführer;

Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.                                                                       

 

§ 16a Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem sportlichen Leiter
  • dem gewählten Vorstand der Jugend

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand.

Der sportliche Leiter wird vom geschäftsführenden Vorstand benannt.

 

§ 17 Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • den Leitern
  • der Abteilungen,
  • des Breitensports,
  • der Jugend,
  • des Sozialen,
  • der Technik

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  • Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen.

 

§ 18 Abteilungen

 

Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen bestimmen.

Die Leiter werden durch den Vorstand bestimmt.

Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

E Vereinsjugend

 

§ 19 Vereinsjugend

 

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Die Leitung der Jugend darf auch älter als 18 Jahre sein.

Organe der Vereinsjugend sind:

  • der Leiter der Jugend und
  • die Jugendversammlung

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F Sonstige Bestimmungen

 

§ 20 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Wahl des 1. und 2. Kassenprüfers erfolgt im jährlichen Wechsel.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl der Kassenprüfer für die folgende Amtszeit ist nicht zulässig. Der Vertreter darf wieder gewählt werden.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 21 Vereinsordnungen

 

Abteilungen und Organe des Vereins können sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 22 Haftung des Vereins

 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für lediglich fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 23 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • Das Recht auf Datenübertrag-barkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS_GVO
  • Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.

 

G Schlussbestimmungen

 

§ 24 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für „Förderung des Schwimm-Sports“ . Die Körperschaft wird bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.04.2018 beschlossen

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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  • Erstellungsdatum 12. Juni 2018

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom April 2018 beschlossen.

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